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Verordnung von CPAP-Geräten: Silberstreifen am Horizont für Privatpatienten

18.10.2011

Bislang waren die Privatpatienten den Kassenpatienten schlechter gestellt, wenn es um die Verordnung eines CPAP -Gerätes ging. Sofern sich nämlich der private Krankenversicherer auf die Rechtsprechung des BGH im Jahre 2004 bezog, musste der privat versicherte Patient bislang befürchten, das Gerät ohne eine Möglichkeit der Erstattung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. In den beiden Entscheidungen des BGH im Mai 2004 stellte der BGH darauf ab, dass das CPAP -Gerät als Hilfsmittel in dem zwischen dem Patienten und seiner privaten Krankenversicherung abschließend vereinbarten Hilfsmittelkatalog nicht aufgeführt wurde. War in diesem Hilfsmittelkatalog ein CPAP -Gerät nicht aufgeführt, bestand kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein solches Gerät.

Es ist sehr fraglich, ob diese Rechtsprechung auch für die Zukunft Bestand hat.

Zum 01.01.2008 erfolgte eine umfangreiche und strukturelle Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes, dass die Rechtsbeziehung einer privaten Versicherung zu dem Versicherungsnehmer beschreibt. Im Rahmen dieser Änderung wurden die privaten Versicherer gezwungen, einen sogenannten Basistarif anzubieten, der es bestimmten Personen ermöglicht, zu demselben Versicherungsumfang bei einem privaten Krankenversicherer versichert zu sein, wie ein gesetzlich Versicherter. Die Pflicht wurde im Versicherungsaufsichtsgesetz festgeschrieben und die Regelung aufgenommen, dass die privaten Krankenversicherer dem gesetzlichen Versicherungsschutz entsprechen müssen. In der gesetzlichen Krankenversicherung hat jedoch das hierfür zuständige höchste Gericht, das BSG schon vor dieser Gesetzesänderung geurteilt, dass das Hilfsmittelverzeichnis, welches die Leistungen zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und dem gesetzlich Versicherten beschreibt, nicht abschließend ist.

In der juristischen Literatur mehren sich die Stimmen nunmehr dahingehend, dass auch der privat versicherte Patient Anspruch gegen seinen Versicherer auf Erstattung der Kosten für ein CPAP -Gerät haben muss, da nach Einführung des Basistarifs sich die Leistungen des gesetzlichen Versicherers und des privaten Versicherers entsprechen und der Hilfsmittelkatalog der Krankenkasse nicht abschließend ist.

Wegen dieser im Versicherungsaufsichtsgesetz aufgenommenen Entsprechung kann damit aber auch der zwischen den privaten Krankenkassen und dem privat Versicherten vereinbarte Hilfsmittelkatalog nicht mehr abschließend sein, so dass für den Privatpatienten nunmehr auch ein einklagbares Recht auf Erstattung durch das CPAP -Gerät durchsetzbar sein muss.

Diese Auffassung wird auch von Teilen der juristischen Literatur vertreten, es ist aber noch nicht feststellbar, ob die Obergerichte dieser Rechtsauffassung folgen werden. Gleichwohl ist dies ein neuer, vielversprechender Ansatz für Patienten, die auf die Versorgung mit einem CPAP -Gerät angewiesen sind.


Autor: Rechtsanwalt Alexander Reents
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

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